Erneute Verlängerung der Winterruhe bis 23.02.22 – Alle Änderungen, Alle Regeln

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Neustadt – „Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig sein,“ so unlängst MHH-Professor Tobias Welte. Welte verweist darauf, dass Deutschland und damit auch Niedersachsen hinter der Entwicklung in Großbritannien und Dänemark etwa vier Wochen zurück liege. Diese Länder hätten die Spitze der Infektionswelle mit der Omikron-Variante erreicht und seien bereits auf dem absteigenden Ast, bei uns gehe es noch aufwärts.

In der Tat – in Niedersachsen steigen zwei der drei aktuell maßgeblichen Werte kontinuierlich an: Die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen liegt heute bei 949,9. Die Hospitalisierungsinzidenz ist von 4,4 Anfang Januar auf heute 8,6 angestiegen. Die nachstehende Grafik verdeutlicht den Verlauf.

Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe“ wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Viele Infektionen mit der Omikron-Variante des Coronavirus verlaufen vergleichsweise moderat, die Menschen haben einige Tage lang Grippesymptome. Dennoch gibt es eine zunehmende Zahl von Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. Damit dies nicht zu einer Überforderung unserer Kliniken und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, müssen wir auch weiterhin Vorsicht walten lassen. Es gilt zu verhindern, dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden. Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden.“

Mit der gestern verkündeten und heute in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:

Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§7 Absatz 6 CoronaVO)

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen,

  •  die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können. o immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
  •  frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
  •  den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)
  • Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.
  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)

Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab heute nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen – damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.

Hier die Neuregelungen und Aktualisierungen in übersichtlichen Grafiken:

Wenn Sie die komplette Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen einsehen möchten, klicken Sie bitte hier.

NCN/CU