Neustadt – Angesichts der besonderen Belastung für Familien hat der Bundesrat heute eine weitere Entlastung der Eltern beschlossen.
Die Länderkammer stimmte auf einer Sondersitzung in Berlin einer Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zu.
Für Niedersachsen sprach sich die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Birgit Honé, für den Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD aus. Damit können gesetzlich versicherte Eltern in diesem Jahr pro Kind und Elternteil 20 statt bisher zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen.
Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil.
Der Anspruch besteht nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zur Kitabetreuung eingeschränkt wurde. Die Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
An diesem Tag hatten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder die Erweiterung beschlossen.
Niedersachsens Ministerin für Bundesangelegenheiten, Birgit Honé, begrüßte das Gesetz: „Viele Eltern sind in der Pandemie besonders belastet. Vor allem, wenn sowohl die Beschulung als auch die Arbeit gleichzeitig zu Hause erledigt werden müssen. Mit der neuen Regelung schaffen wir für viele Familien dringend notwendige Entlastung“, sagte Honé in Berlin.
Die zusätzliche Leistung wird über die Krankenkassen abgerechnet, der Bund zahlt zum Ausgleich zusätzlich 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sollen im Wege der Spitzabrechnung erfolgen.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Entschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
NCN/ds