Lockdown bis 9. Mai verlängert – diese Regeln gelten zurzeit in Niedersachsen

Symbolbild

Neustadt/Niedersachsen – Wie viele andere Bundesländer auch hat Niedersachsen den derzeit geltenden Lockdown vorerst bis zum 9. Mai verlängert. Das Land hat auch die Corona- und die Quarantäne-Verordnung geändert. Die Maßnahmen gelten ab 19. April. Die überarbeiteten Verordnungen sollen die Zeit überbrücken, bis evtl. das neue Infektionsschutzgesetz bundesweit in Kraft tritt. Änderungen gibt es vor allem für Menschen, die vollständig geimpft sind.

Welche Rechte haben vollständig geimpfte Personen?

Menschen mit vollständigem Impfschutz werden von Test- und Quarantäne-Pflichten befreit. Diese Regelung greift zwei Wochen nach der Zweitimpfung. Die Betroffenen dürfen aber keine Krankheitssymptome aufweisen. Ausgenommen davon sind Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten. Dort bleibt es bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten. Arbeiten vollständig geimpfte Personen z.B. in körpernahen Dienstleistungen, so ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Hier wird stützt die Befreiung auf eine Studie des Robert-Koch-Instituts: Der Nachweis einer Corona- Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Ab wann soll es Ausgangssperren geben?

Die Corona-Verordnung des Landes sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten ab 150 vor. Im Einzelfall entscheiden sollen aber die Landkreise und Städte. Denn: Eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr muss nicht für den ganzen Landkreis gelten, sondern kann auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden. Bereits ab einer Inzidenz von 100 sollen die Landkreise die Corona-Regeln verschärfen und zum Beispiel die Maskenpflicht ausweiten. Auch Betretungsverbote für öffentliche Plätze oder Parks sind möglich. Seit Inkrafttreten der Verordnung hatte mehrere Kommunen in Niedersachsen Ausgangsbeschränkungen angeordnet, diese sind dann aber später wieder aufgehoben worden.

Wieviele Personen dürfen zusammenkommen?

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person treffen. Hinzukommen können Kinder bis sechs Jahre. Die Kontaktregel für Gebiete unter einer Inzidenz von 100 hat sich dagegen geändert: Hier darf sich ein Haushalt nun mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die bisherige Regel, dass sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, war vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreie Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend sind die Infektionszahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.

Welche Geschäfte und Institutionen haben zur Zeit geöffnet?

Geöffnet sind alle Verkaufsstellen mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, wie z:B. der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte,  Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Fahrrad- Handel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter,  Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommen unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel sowie Bibliotheken und Büchereien. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Diese müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen, z.B. über die Luca-App.

Welche körpernahen Dienstleistungen dürfen angeboten werden?

Nach den Friseurläden dürfen auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Eine Ausnahme gilt für logopädische Behandlungen. Vor dem Hintergrund, dass dort oftmals Kinder behandelt werden, müssen sich diese nicht testen lassen.

Was gilt in Schulen und Kitas?

Dazu lesen Sie bitte die diesen Beitrag. 

Die gesamte Corona-Verordnungen des Landes Niedersachsen lesen Sie hier. Die Verfügungen der Region Hannover lesen Sie hier. 

Wenn sich die Bundesregierung einig ist, wann in welcher Form die „Notbremse“ zum Tragen kommt, können die Maßnahmen noch einmal verändert werden. Bis dahin gelten in Niedersachsen diese Regeln.

NCN/ds