Neustadt – Am 1. Oktober 2021 beginnen die jährlichen Unterhaltungsarbeiten an städtischen
Gräben. Die Verwaltung bittet Anlieger, auf freie Zufahrten zu achten.
Die Stadt Neustadt a. Rbge. führt in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Feb-
ruar 2022 im Gebiet der Stadt Neustadt a. Rbge. Mäh- und Unterhaltungsarbeiten
an Gewässern III. Ordnung durch. Die Anlieger an den Gewässern sind nach § 41
des Wasserhaushaltsgesetzes und der Gewässerunterhaltungsverordnung der Re-
gion Hannover verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Un-
terhaltungsarbeiten nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Die Anlieger und Hinterlieger haben das Befahren der Grundstücke mit Räumgeräten sowie das Absetzen des Räumgutes auf ihren Grundstücken entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dulden.
Freie Zufahrten für Arbeiten erforderlich Während der Zeit der Räumung muss in einem 5 Meter breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 Meter breiter Streifen für Grabenräumgeräte befahrbar sein. Auf das Gewässer zulaufende Querzäune sind von den Anliegern mit zu öffnenden Durchfahrten von mindestens 4 Meter Breite (z. B. beweglichem
Gatter) zu versehen. Vorhandene Einrichtungen an den Gewässern (wie z. B. Dränausmündungen oder Weidepumpen mit Schläuchen) sind in geeigneter Weise ausreichend kenntlich zu machen und so anzulegen, dass sie die maschinellen Unterhaltungsarbeiten nicht
behindern oder durch die Arbeiten beschädigt werden können. Defekte Zäune entlang der Gewässer müssen entfernt oder instandgesetzt werden.
Den Räumunternehmern sind hierdurch in der Vergangenheit bereits erhebliche Maschinenschäden entstanden. Der jeweilige Grundstückseigentümer kann vom Räumunternehmer regresspflichtig gemacht werden.
NCN/Cu