Baurechtliche Genehmigungspflicht von Veranstaltungen

Beim Kalle-Tag wird auch die 10. Bürgerausstellung mit dem Titel „Faces“ eröffnet. Stadt Garbsen

Neustadt  – Die Saison beginnt: Im Frühjahr und Sommer stehen wie in jedem Jahr zahlreiche Feierlichkeiten an – von Tanz in den Mai über Veranstaltungen rund um das Schützenfest bis zu Open-Air-Veranstaltungen im Sommer.

Viele Vereine und Organisationen planen bereits. Um die Planung zu vereinfachen und im Punkt Raumplanung Rechtssicherheit zu gewährleisten möchte die Stadtverwaltung noch einmal darauf hinweisen:
Für viele öffentliche und private Gebäude sind Veranstaltungen und ähnliches in der eigentlichen baurechtlich genehmigten Nutzung nicht vorgesehen. Soll dennoch eine Veranstaltung in diesen Räumlichkeiten durchgeführt werden, ist das in der Regel genehmigungspflichtig.

Dies gilt insbesondere, wenn ein Raum von mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern genutzt wird. Diese Überschreitung der Besuchergrenze besteht laut der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung auch dann, wenn sie die Gäste auf mehrere Räume verteilen, die sich einen Fluchtweg teilen. In beiden Fällen kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle dafür erforderlichen Sicherheitsaspekte erfüllt werden können. Diese Genehmigung bezieht sich dann allerdings nur auf die beantragte Veranstaltung, für Folgeveranstaltungen müssen zwingend erneute Ausnahmeregelungen beantragt werden. Der Antrag einer solchen Ausnahme kann bei der Bauaufsicht der Stadt gestellt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter senden im Vorfeld auch gern ein Hinweisblatt zu, das über die für den Antrag benötigten Unterlagen und Angaben Auskunft gibt.

Aber auch wenn die Grenzen von 200 Besucherinnen und Besuchern nicht überschritten wird, ist eine förmliche Genehmigung durch die Bauordnung notwendig, wenn Veranstaltungen in der baurechtlichen Nutzung nicht vorgesehen sind. Ebenso können auch Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 Personen genehmigungspflichtig sein. Die Stadt empfiehlt deshalb auch hier eine rechtzeitige Nachfrage bei der Bauaufsicht. Zu beachten ist, dass auch in diesen Fällen immer nur eine einmalig gültige Ausnahmeregelung beantragt werden kann.

Der Antrag für eine Genehmigung sollte mindestens 4-5, besser 6-8 Wochen vor der Veranstaltung vorliegen, um eine rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen. Denn vereinzelt können größere Prüfungen, Ortsbesichtigungen oder auch Beteiligungen von Fachbehörden notwendig sein. Die Kosten für das genehmigungsverfahren trägt dabei der Antragssteller.

In allen aufgeführten Fällen bedeutet die Durchführung einer Veranstaltung ohne einen entsprechenden Bescheid eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Die Bauaufsicht ist dann außerdem verpflichtet, die Veranstaltung zu untersagen. Das gilt auch, wenn die Bescheide nicht erteilt werden können, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Darüber hinaus können auf den oder die Veranstalter dann unter Umständen zivilrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel Schadensersatzforderungen, zukommen.

NCN/kg