Wind und Wildwechsel

Der Herbst bringt Gefahren mit sich. (Themenfoto)

Nebel, Sturm und Wildwechsel: Der Herbst erfordert besondere Vorsicht im Straßenverkehr. Bei eingeschränkter Sicht durch Nebel gilt stets die Faustformel „Sichtweite ist gleich Fahrgeschwindigkeit“. Konkret bedeutet das: Liegt die Sicht bei weniger als 50 Metern, darf auch der Tacho nicht mehr als 50 km/h anzeigen. Orientieren können Sie sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand, die auf Landstraßen und Autobahnen im 50-Meter-Abstand stehen.

Neustadt – Gedrosseltes Tempo bei schlechter Sicht oder bei Fahrten durch Waldstücke empfiehlt sich auch noch aus einem anderen Grund: Mit abnehmendem Tageslicht sind Wildtiere morgens später und abends früher aktiv. Rund 2800 Verkehrsteilnehmer werden jährlich bei Wildunfällen verletzt. Besonders in der Dämmerung treffen zwei Risikofaktoren zusammen: Die Sichtverhältnisse sind schwierig einzuschätzen und die Wildtiere viel unterwegs.

Taucht Wild auf der Fahrbahn auf, sollte man sofort bremsen, gegebenenfalls abblenden und hupen, aber auf keinen Fall unkontrolliert ausweichen. Passiert dennoch ein Unfall, muss die Unfallstelle gesichert und die Polizei informiert werden, auch wenn das Tier nur verletzt wurde und wieder im Wald verschwindet. Angefahrene Tiere sollten auf keinen Fall berührt werden. Sie könnten auskeilen oder Krankheiten übertragen. Strafbar ist es, getötetes Wild mitzunehmen. Das gilt als Wilderei wird mit Geld- und Haftstrafen geahndet.

Vorsicht ist im Herbst auch beim so genannten Bauernglatteis geboten: Wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge nach der Ernte die Straße verschmutzen, können Lehm- und Erdklumpen leicht zu gefährlichen Situationen führen, insbesondere wenn sich die Klumpen mit Feuchtigkeit zu einem rutschigen Schmierfilm verbinden.

Übrigens: Auch der Blick nach oben kann im Herbst vor unliebsamen Überraschungen bewahren. Bei Sturm und starken Winden sollte man sein Auto nicht unbedingt unter Bäumen, insbesondere Pappeln, parken. Herabfallende Äste könnten das Fahrzeug beschädigen – auch wenn nach einem aktuellen Urteil des OLG Saarbrücken (Az 4 U 482/09) die Verantwortlichen dazu angehalten sind, auch gesunde Pappeln im Bereich von Parkplätzen zu entfernen.

NCN/ADAC/jp