Radfahren in Ortsdurchfahrten: Was gilt wo?

    Schild Radfahrende frei /Foto: Region Hannover

    Neustadt – Radlerinnen und Radler haben es nicht immer leicht: Je nach Lage, Verkehrsaufkommen und Breite der Straße ist ihr Platz auf oder neben der Fahrbahn. Auch in Ortsdurchfahrten der Region gelten je nach Beschilderung verschiedene Regelungen. Der Fachbereich Verkehr der Region gibt einen Überblick über die gängigsten Wegeführungen.

    Schild Getrennter Fuss-Radweg /Foto: Region Hannover

    Am klarsten ist die Situation, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Es besteht eine Benutzungspflicht, Radlerinnen und Radler dürfen nur dort fahren. Bei einem getrennten Geh- und Radweg bleibt jeder auf seiner Seite, bei einer gemeinsamen Lösung müssen alle Parteien Rücksicht nehmen. „Diese Lösungen sind jedoch nur bei ausreichendem Platz neben der Fahrbahn möglich und bei einem hohem Verkehrsaufkommen sinnvoll“, sagt Wiebke Schepelmann, Leiterin des Teams Infrastruktur Straße der Region Hannover.

    Markierung Schutzstreifen /Foto: Region Hannover

    In den Ortsdurchfahrten in der Region teilen sich Radfahrende und Autos innerorts in der Regel die Fahrbahn – die Radfahrenden werden im so genannten Mischverkehr geführt. „Leider ist vielen Kraftfahrzeugführenden nicht bewusst, dass Radlerinnen und Radler auf der Straße gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind. Dann kommt es zu Konflikten“, berichtet die Expertin. Die Region markiert daher in vielen OrtsdurchfahrtenSchutzstreifen. Die weiß gestrichelten Leitlinien mit Fahrradpiktogrammen machen den Radverkehr auf der Fahrbahn deutlich sichtbar, Radfahrende dürfen diesen nur in Fahrtrichtung benutzen, was durch zusätzlich markierte Pfeile verdeutlicht ist. „Studien zeigen, dass Autos und Lkw auf Straßen mit Schutzstreifen langsamer unterwegs sind“, weiß Schepelmann. Um die Sicherheit und Sichtbarkeit der Radfahrenden zu erhöhen, wird die Region nach und nach die Schutzstreifen zusätzlich noch flächig rot markieren.

    Schutzstreifen hoch Foto: Ingo Papenberg

    Schutzstreifen haben direkte rechtliche Auswirkungen: Kraftfahrzeuge dürfen die gestrichelte Linie nur überfahren, wenn es unbedingt notwendig ist – zum Beispiel bei der Begegnung mit einem Lkw oder Bus. Halten und Parken ist auf Schutzstreifen generell verboten.

    Wo kein Platz für einen Schutzstreifen ist, kommen vermehrt Piktogrammketten zum Einsatz. Die stilisierten Fahrrad-Abbildungen auf der Straße haben dabei lediglich eine hinweisende Funktion. Sie machen auf den Radverkehr aufmerksam, wirken sich aber nicht auf die Benutzung der Fahrbahn oder die vorhandenen Regelungen zum Parken und Halten aus. In beiden Fällen (Schutzstreifen oder Piktogrammkette) ist beim Überholen innerorts ein Abstand von 1,50 Meter einzuhalten, außerorts 2,00 Meter, bei Gegenverkehr ist daher ein Überholen der Radfahrenden in der Regel nicht möglich.

    Schild Gemeinsamer Fuss-Radweg /Foto: Region Hannover

    Ist ein Gehweg mit dem Zusatz-Schild „Radfahrer frei“ versehen, fahren die Radfahrenden in der Regel auf der Straße, wer unsicher ist, darf auf dem Gehweg fahren – das aber nur in Schrittgeschwindigkeit! Hintergrund dieser Regelung ist zum einen der Geschwindigkeitsunterschied etwa zu Menschen mit Kinderwagen oder Rollatoren. „Die Schilderkombination zeigt ganz klar an: Hier haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Radfahrende müssen Rücksicht nehmen und notfalls absteigen und schieben“, erläutert Schepelmann. Zum anderen schützt das Tempolimit auch Radfahrerinnen und Radfahrer selbst. „Kraftfahrzeuge kommen oft unvermittelt aus Zufahrten, die von Hecken oder Mauern umgeben sind. Bei höheren Geschwindigkeiten kann es schnell zu einem Zusammenstoß kommen“, so die Expertin. Da Kinder im Allgemeinen nicht so schnell unterwegs sind, müssen sie bis zur Vollendung ihres achten Lebensjahres auf dem Gehweg fahren, bis einschließlich zehn Jahren dürfen sie es.

    NCN/la