OVG Lüneburg kippt das Verbot für den Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Niedersachsen außer Vollzug

Symbolbild

Neustadt/Niedersachsen – Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist.

Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls heute einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.

Demnach ist hier noch offen, was dann Silvester wirklich gilt.

NCN/Land Niedersachsen/ds