Neustadt: Städtische Gräben werden geräumt

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Neustadt – Wie in jedem Jahr beginnen am 1. Oktober die jährlichen Unterhaltungsarbeiten an den städtischen Gräben. Anlieger werden gebeten die Zufahrten frei zu halten.

Nach § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover sind die Anlieger an den sogenannten Gewässern III. Ordnung (Gräben) verpflichtet, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Befahren der Grundstücke mit Räumgeräten sowie das Absetzen des Räumgutes auf ihren Grundstücken zu dulden. Die Arbeiten beginnen am 1. Oktober 2020 und enden spätestens am 28. Februar 2021. Während der Zeit der Räumung muss in einem 5 Meter breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 Meter breiter Streifen für Grabenräumgeräte befahrbar sein. Auf das Gewässer zulaufende Querzäune sind von den Anliegern mit zu öffnenden Durchfahrten von mindestens 4 Metern Breite (z.B. beweglichem Gatter) zu versehen.

Vorhandene Einrichtungen an den Gewässern, wie z.B. Dränausmündungen oder
Weidepumpen mit Schläuchen, sind in geeigneter Weise ausreichend kenntlich zu machen und so anzulegen, dass sie die maschinellen Unterhaltungsarbeiten nicht behindern oder durch die Arbeiten beschädigt werden können. Defekte Zäune entlang der Gewässer müssen entfernt oder instandgesetzt werden. Den Räumunternehmern sind hierdurch in der Vergangenheit bereits erhebliche Maschinenschäden entstanden. Die jeweiligen Grundstückseigentümer können vom Räumunternehmer regresspflichtig gemacht werden.

Ackergrundstücke dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1 Meter von der oberen Böschungskante beackert werden. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2021 entstehende Kulturschäden auf nicht abgeernteten oder schon wieder bestellten Flächen kann kein Schadenersatz geleistet werden. Das Ablagern von Abfällen, u.a. von Gartenabfällen, im Gewässernahbereich ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten in Querzäunen entstehen, von der Stadt Neustadt a. Rbge. nicht übernommen werden.

NCN/pk