Neustadt – Wenn bei niedrigen Temperaturen Eis und Schnee die Geh- und Radwege glatt werden lassen, müssen diese regelmäßig geräumt bzw. gestreut werden. Hier die Re-
gelungen für den Winterdienst im Überblick.
Wer muss räumen und streuen?
Eigentümer von Grundstücken an einer öffentlichen Straße, eines Weges oder Plat-
zes sind verpflichtet zu räumen und zu streuen. Das gilt auch für Hinterlieger sowie
Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte und Dauerwohn- und Nut-
zungsberechtigte.
Wann müssen Sie zur Schaufel greifen?
In der Zeit von 7.30 Uhr bis 21.00 Uhr sind die Gehwege, kombinierten Geh-/Rad-
wege und Radwege nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger an-
haltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen.
Ist ein Gehweg, kombinierter Geh-/Radweg oder Radweg nicht vorhanden, so ist ein
ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vor-
handen ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Wie muss geräumt werden?
Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und Radwege mit einer geringeren Breite als
1 ,50 m sind ganz, die übrigen den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entspre-
chend, mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 m, freizuhalten.
Welches Streugut soll verwendet werden?
Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und Radwege
mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) in der gleichen Breite zu streuen, in
der sie der Schneeräumung unterliegen
Dürfen Auftaumittel (Salz) verwendet werden?
Nur auf Treppen und Rampen ist die Verwendung auftauender Mittel (z. B. Salz)
gestattet. Zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte dürfen schädliche Chemika-
lien nicht verwendet werden.
Wo finde ich die rechtlichen Bestimmungen?
Wer wo zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, regelt die städtische Straßenrei-
nigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung. Diese sind auf der Internet-
seite der Stadt Neustadt a. Rbge. (www.neustadt-arbge.de) über folgenden Pfad
zu finden: Rathaus – Ortsrecht – Bau, Umwelt und Verkehr – Verkehr.
Faustregel für den Winterdienst
Gehwege, Geh-/Radwege, Radwege bis max. 1,50 m Breite räumen und abstreuen
(falls nicht vorhanden: Seitenraum oder Rand der Fahrbahn) Ausnahme: In der Fuß-
gängerzone erfolgt die Reinigung bzw. der Winterdienst vom städtischen Bauhof.
Ein Wort zum Schluss
Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bauhofes der Stadt Neustadt a. Rbge. sind bei Schnee und Eis täglich und in meh-
reren Schichten für Ihre Sicherheit im Einsatz. Oberste Priorität haben dabei stark
befahrene Straßen und Kreuzungen, Buslinien, Schulwege und vergleichbare Rou-
ten. Wir bitten um Verständnis, wenn Nebenstrecken erst nachrangig geräumt und
gestreut werden können.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Hagemann vom Fachdienst Tiefbau unter 05032 84-
281 oder unter [email protected] gern zur Verfügung
NCN/Cu