Diese Corona-Regeln treten ab heute in Niedersachsen in Kraft – Inzidenzwert ist ausschlaggebend

Symbolbild

Neustadt/Niedersachsen – Die Zahl der täglichen Corona-Fälle verändert sich nicht wirklich in Niedersachsen, vor allem gibt es keine Veränderung nach unten. Dennoch sind ab heute in einigen Bereichen Lockerungen vorgesehen, wie Bund und Länder in ihrer Videokonferenz am 4. März beschlossen haben. Dabei sind Öffnungen einzelner Bereiche in erster Linie von den Infektionszahlen (Inzidenzwert) abhängig. In Landkreisen (hier Region Hannover) und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz mehr als 100 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die meisten Regeln – unter anderem zu Kontaktbeschränkungen – bestehen.

Was gilt bei den Kontaktbeschränkungen?

Von heute an dürfen sich bei einem Inzidenzwert von unter 100 (Region Hannover) wieder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, nicht mitgezählt werden  Kinder bis einschließlich 14 Jahren. Paare gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht zusammenleben. Nicht eingerechnet werden auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis (hier die Region Hannover) oder die kreisfreien Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Auch in diesem Fall werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tages-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend ist die Infektionszahl, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt. NCN erhält die täglichen Zahlen direkt vom Landesgesundheitsamt der Region Hannover, somit sind diese Zahlen immer die aktuellsten.

Wie sieht es mit Geschäften und Dienstleistungen aus?

Geöffnet sind alle Verkaufsstellen, in denen man sich mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs eindecken kann. Dazu zählt: der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr.

Hinzu kommt ab heute unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten

Was ist mit Kosmetik & Co? Welche körpernahen Dienstleistungen dürfen angeboten werden?

Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig.

Wie geht es an den Kitas und Schulen weiter?

Alle Informationen über die Schulen und Kitas in Niedersachsen lesen Sie hier.

Wie läuft das mit dem Testen?

In einigen Bereichen ist der Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses Pflicht. Das betrifft z.B. körpernahe Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann. Dort müssen die Verantwortlichen den Besucherinnen und Besuchern, die noch kein gültigen PCR- oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Hier ist individuell darauf zu achten ob ein Selbsttest ausreicht oder ob ein Schnelltest gemacht werden muss. Zwischen den beiden Tests gibt es erhebliche Unterschiede, alles dazu lesen Sie hier.

Alle Verordnungen des Landes Niedersachsen im Detail finden Sie hier. Alle Verordnungen der Region Hannover finden Sie hier. 

NCN/ds