Corona Notbremse: Das sind die neuen Regeln

Symbolbild

Neustadt – Wegen der bundesweiten Notbremse gelten auch in Neustadt ab sofort neue Corona-Regeln. Die Verwaltung gibt aufgrund verstärkter Nachfragen einen Überblick.

Neben Click&Collect wird bei einer Inzidenz des Landkreises von unter 150 ebenfalls Click&Meet unter bestimmten Auflagen möglich. Für die Region Hannover ist dies momentan der Fall. Zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften unter folgenden Einschränkungen

• für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung

• für einen fest begrenzten Zeitraum

• mit Tragepflicht von eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) in geschlossenen Räumen für den Kunden

• mit einer Begrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche

• Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer innerhalb von 24 Stunden vor

Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung der Kundin oder des Kunden auf eine Infektion mit dem Coronavirus

• Bei Dokumentierung der Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vor-
name, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift)

• sowie den Zeitraum des Aufenthaltes

Verkauft werden dürfen nur Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts nicht hinausgehen. Folgende Testmöglichkeiten sind vorgesehen:

• PCR-Testung – Das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs vorzulegen.

• PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung (Schnelltest z.B. im Testzentrum). Das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten des Betriebs vorzulegen.

Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist. Der Test ist vor dem Betreten des Betriebs in Anwesenheit einer vom Betreiber beauftragten Person durchzuführen. Der Betreiber hat auf
Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Die Pflicht zur Testung entfällt, wenn der/die BesucherIn eine Bestätigung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegt.

Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, »die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege«.

Dabei müssen FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen ist weiterhin untersagt. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Ausgangsbeschränkungen: Die Ausgangssperre beginnt um 22 Uhr. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen sind die »Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum« wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder »ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke«.

Kindertagesstätten:
Aufgrund der anhaltenden Inzidenz von mehr als 100 in der Region Hannover bleibt es beim Notbetrieb.

NCN/ds