Neue Allgemeinverfügung: Ab Freitag tritt in der gesamten Region Hannover in vielen Bereichen die 2G-Regelung in Kraft

Neustadt – Aufgrund der umfangreichen Veränderungen und der Wichtigkeit dieses Beitrages veröffentlichen wir hier die Allgemeinverfügung der Region Hannover im Wortlaut:

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1, § 28a IfSG und § 21 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der geltenden Fassung, folgende

Allgemeinverfügung:

  1.  Ab dem 12.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen:

a) Gastronomiebetriebe (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-VO) einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen (§ 12 Nds. Corona-VO); § 9 Absätze 5 und 6 Corona-VO gelten entsprechend

b) Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern

c) Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

d) Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks, wobei sanitäre Anlagen ausgenommen sind

2. Ab dem 12.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

3. Ab dem 12.11.2021 dürfen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt i.S.v. § 11b Nds. Corona-VO Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen. Diese Beschränkung ist durch geeignete Maßnahmen im Sinne von § 11 b Absatz 4 Nr. 3 Nds. Corona-VO oder vergleichbare Maßnahmen zu kontrollieren.

4. Soweit nur Personen anwesend sind, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, brauchen diese keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Corona-VO zu tragen und den Abstand im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO untereinander nicht einzuhalten. § 8 Absatz 7 Satz 5 Nds. Corona-VO ist auf die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

5. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 3 gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 11.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 10.01.2022.

Hinweise:

 1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Derzeit werden wegen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover wieder zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen.

Das Robert Koch-Institut (RKI) beschreibt die aktuelle Lage in seinem Wochenbericht als besorgniserregend. (Quelle: RKI, Wochenbericht vom 04.11.2021, Tagesberichte vom 05., 08., und 09.11.2021). Bei einem überwiegenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle weiterhin unbekannt.

Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt wieder als sehr hoch ein. Auch für vollständig Geimpfte steigt die Gefährdung zunehmend an. Hierbei handelt es sich im Vergleich zur vorherigen Risikobewertung zu COVID-19 des RKI um eine deutliche Verschärfung. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 4. November 2021).

Die Impfquote in der Region Hannover reicht bisher nicht aus, um die Verbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen und das Infektionsgeschehen zum Stillstand zu bringen.

Vor dem Hintergrund der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die notwendigen Maßnahmen sind an den Verlauf der Pandemie anzupassen.

Die aktuellen Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bereits am 4. November 2021 hat die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen in Deutschland mit 33.949 Neuinfektionen den Höchststand der zweiten Infektionswelle vom 18. Dezember vergangenen Jahres übertroffen. Aktuell (10. November 2021) liegt die bundesweite 7-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen mit 232,1 auf dem höchsten, je vom RKI angegebenen Tageswert seit Beginn der Pandemie. Dabei steigt zusätzlich im Wochenvergleich der Anteil der positiven Testergebnisse an den durchgeführten Tests, obwohl die Anzahl der Tests ebenfalls wieder steigt.

Auch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt des Höchststands im letzten Jahr im gesamten Bundesgebiet weitaus größere Einschränkungen galten (vollständige Schließung vieler Einrichtungen) sind aktuell Verschärfungen der geltenden Maßnahmen notwendig. Im Gebiet der Region Hannover lag die 7-Tages-Inzidenz am 10.11.2020 bei 113,4, also etwa auf dem gleichen Niveau wie derzeit, jedoch schlugen sich zu diesem Zeitpunkt bereits die verschärften Maßnahmen („Lockdown light“) nieder.

Mit Beginn des Monats November 2021 hat in Niedersachsen der Indikator „Intensivbetten“ (landesweiter prozentualer Anteil der mit an COVID-19 Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) den Schwellenwert von 5 Prozent zur Warnstufe 1 überschritten (Stand 10.11.2021: 5,7). Ein kurzfristiger Rückgang der Zahl der COVID-19-Erkrankten auf den Intensivstationen des Landes ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil ist bei insgesamt steigenden Infektionszahlen auch mit steigenden Krankenhauseinweisungen und mit einem höheren Anteil schwer erkrankter Personen auf der Intensivstation zu rechnen. Der durch § 28 a IfSG vorgeschriebene Leitindikator „Hospitalisierung“, welcher sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz) bestimmt, beträgt aktuell 4,1 (Stand: 10.11.2021). Hier lässt sich bei mittelfristiger Betrachtung eine steigende Tendenz in Richtung des Schwellenwertes von 6 zur Warnstufe 1 erkennen (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html, Stand: 10. November 2021).

Die dargestellte Entwicklung des Leitindikators sowie der weiteren Indikatoren zeigt deutlich, dass sich das Land Niedersachsen und damit auch die Region Hannover mitten in der vom RKI prognostizierten vierten Welle der COVID-19-Pandemie befindet. Es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden können, sofern nicht rasch allgemeine, nichtpharmakologische Maßnahmen (AHA+L) zu einer deutlichen Reduktion der Übertragungen führen. Auch § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind.

Zu Ziffer 1 und 2: (Betriebe und Einrichtungen und Veranstaltungen)

Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Zutrittsbeschränkungen sind §§ 28, 28 a Absatz 1 Nr. 2 a, 5, 6, 7, 8, 10, 13, 15 IfSG sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO.

Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO die Möglichkeit, weitergehende Anordnungen zu treffen, soweit dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Regionsgebiet seit dem 07.11.2021 über dem Wert von 100, welcher Warnstufe 2 des Indikators „Neuinfizierte“ (§ 2 Absatz 2 Nds. Corona-VO) entspricht. Diese Überschreitung ist nach fachlicher Einschätzung von Dauer. Ein dauerhaftes signifikantes Absinken des Wertes ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Die Inzidenzzahlen in der Region Hannover ab 01.11.2021 stellen sich wie folgt dar:

85,2 / 84,0 / 86,6 / 96,9 / 99,5 / 99,9 / 104,5 / 109,1 / 109,3 / 111,9

Derzeit ist regionsweit kein konkreter Infektionsherd (Einrichtung, Betrieb, Veranstaltung) mehr als ausschlaggebend erkennbar. Zwar waren in der Vergangenheit gehäufte Infektionsketten in Alten- und Pflegeheimen aufgetreten. Derzeit stellt sich das Infektionsgeschehen allerdings als diffus und nicht mehr räumlich eingrenzbar dar. Das Infektionsgeschehen verteilt sich im Augenblick relativ gleichmäßig in der Region Hannover. Räumliche Hotspots oder isolierte Infektionsorte sind nicht zu erkennen. Das bedeutet, dass die Infektionen sich ungebremst dort ausbreiten können, wo nicht anderweitige Maßnahmen zur Eindämmung getroffen sind oder Infektionen auf Grund der Gegebenheiten unwahrscheinlich sind. Beim überwiegenden Anteil der Fälle kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, woher eine Ansteckung resultiert. Die Orte und Zeitpunkte der Ansteckung können von erkrankten Personen überwiegend nicht benannt werden, so dass auch nicht mehr zugeordnet werden kann, ob das Infektionsgeschehen aus dem familiären und privaten Umfeld beispielsweise in die Arbeitsplätze getragen wird und nach den Herbstferien auch in die Schulen getragen wurde oder umgekehrt. Aus diesen Gründen kann in der derzeitigen Situation nur auf die Gesamtinzidenz im Regionsgebiet abgestellt werden und die Maßnahmen müssen entsprechend im gesamten Regionsgebiet Anwendung finden.

Aufgrund der regionsweiten Verflechtung ist die Inzidenz am jeweiligen Wohnort nicht allein ausschlaggebend. Aufgrund der unterschiedlichen Größe der einzelnen Städte und Gemeinden und der Bindung an die Einwohnerzahlen wirken sich einzelne Ausbruchsgeschehen zudem örtlich deutlich stärker aus, als auf das Regionsgebiet im Ganzen bezogen.

Die aktuell bestehende und sich weiter dynamisch entwickelnde Infektionslage erfordert ein Verschärfen der Maßnahmen. Insbesondere ist es angesichts der genannten hohen Inzidenzen erforderlich, die so genannte 2-G-Regelung, die die Nds. Corona-Verordnung vorsieht, auszudehnen und sie bereits jetzt einzusetzen, da eine Impfung (bzw. Genesung) den effektivsten Schutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion darstellt. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei weiter steigenden Infektionszahlen schwerwiegendere Maßnahmen für die gesamte Bevölkerung ergriffen werden müssen.

Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. Darüber hinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden.

Aktuelle Studien belegen, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz ist im Vergleich zu der Alpha-Variante reduziert. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, Stand 02.11.2021)

Der Großteil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht geimpft. Der Anteil vollständig Geimpfter unter den Meldefällen ist jedoch in den letzten Wochen deutlich gestiegen und liegt mittlerweile in der Altersgruppe ab 60 Jahre bei über 60 %. Dieser Anteil muss jedoch in Zusammenschau mit der erreichten hohen Impfquote in dieser Altersgruppe interpretiert werden. Durch den Vergleich des Anteils vollständig Geimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpfter in der Bevölkerung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen (sog. Screening-Methode nach Farrington). Die nach dieser Methode geschätzte Impfeffektivität liegt für den Gesamtbeobachtungszeitraum 5. bis 43. KW für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 82 % und für die Altersgruppe ab 60 Jahre bei ca. 81 %. Für den Zeitraum der letzten vier Wochen (40. bis 43. KW) liegt die geschätzte Impfeffektivität für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 73 % und für die Altersgruppe ab 60 Jahre bei ca. 73 %. Die Impfung bietet zudem geschätzt einen Schutz vor Hospitalisierung zu ca. 89 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. 85 % (Alter ab 60 Jahre). Die Impfeffektivität hinsichtlich des Schutzes vor einer Behandlung auf Intensivstation liegt bei ca. 94 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 90 % (Alter ab 60 Jahre). Einen Schutz vor Tod bietet die Impfung zu ca. 92 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 86 % (Alter ab 60 Jahre) (Quelle: Fachliche Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit vom 09.11.2021).

Allerdings zeigt sich, dass der Impfschutz mit der Zeit insbesondere in Bezug auf die Verhinderung asymptomatischer Infektionen und milder Krankheitsverläufe nachlässt. Im höheren Alter fällt die Immunantwort nach der Impfung insgesamt geringer aus und Impfdurchbrüche können häufiger auch zu einem schweren Krankheitsverlauf führen. (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-10-07.html)

In der Region Hannover liegen zur Zeit 83 Personen in einem Krankenhaus wegen Covid-19. Dabei handelt es sich bei 58 Personen um Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover. Von den 58 Personen sind 36 ungeimpft, 10 vollständig geimpft und 10 unvollständig geimpft. Ein Fall ist ungeklärt. Bezogen auf die erreichten Impfquoten bedeutet das, dass eine ungeimpfte Person ein acht Mal höheres Risiko für eine Krankenhauseinweisung hat als eine Person mit vollständigem Impfschutz (Hospitalisierungsquote je 100.000 Einwohner für geimpfte Personen 1,3 für ungeimpfte 10,2). Dieser Wert liegt sehr konstant seit einiger Zeit. (Quelle: Stellungnahme Statistikstelle der Region Hannover vom 02.11.2021) Dies zeigt, dass auch der im Zeitverlauf geringer werdende Impfschutz immer noch eine deutliche Wirkung entfaltet und hierdurch das Gesundheitssystem entlastet wird.

Zudem kann bei Personen, die nachweislich eine molekulardiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion hatten und wieder als genesen gelten, nach aktuellem Kenntnisstand von einer partiellen Immunität ausgegangen werden (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Kontaktpersonenmanagement.html#FAQId15123230).

Folglich ist es zur Eindämmung der Pandemie und zur Förderung des Gesundheitsschutzes geeignet, erforderlich und angemessen, den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen auf Personen zu beschränken, die geimpft oder genesen sind.

Durch die Maßnahmen wird ein fairer Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse des Infektionsschutzes, welches dem Schutze von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems dient, einerseits, und dem Recht der Bürgerinnen und Bürger an der uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer Freiheitsrechte, andererseits, ermöglicht.

Durch die Einschränkung des Personenkreises, der sich in geschlossenen Räumen bestimmter Betriebe oder Einrichtungen aufhält oder dort an Veranstaltungen teilnehmen kann, werden Infektionsrisiken verringert. Jegliche Art von Test – ob PCR-Test oder Schnelltest – ist in gewissem Maße fehleranfällig. Geimpfte und genesene Personen sind hingegen zwar nicht vollständig vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 geschützt, doch ist sowohl die Infektionsgefahr als auch die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs ganz erheblich verringert. Insofern führt der Ausschluss von lediglich getesteten Personen zu einer Verringerung der Infektionsgefahr innerhalb einer Personengruppe.

„Impfung und durchgemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen zu fördern. Zudem trägt jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger.“ (OVG Bautzen, Beschluss vom 04.11.2021 – 3 B 374/21 zum 2 G-Optionsmodell)

Mildere, gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Trotz der in vielen Bereichen bereits seit längerem geltenden „3 G-Regelung“ steigt die Zahl der Neuinfektionen in der Region Hannover kontinuierlich, der Anstieg beschleunigt sich derzeit. Selbst die Einführung einer Regelung, mit der lediglich PCR-Tests im Rahmen der 3 G-Regelung anerkannt werden, ist nicht gleichermaßen geeignet, da einerseits PCR-Tests nicht überall und jederzeit verfügbar sind und andererseits die Geltungsdauer eines PCR-Tests (nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 Nds. Corona-VO darf ein PCR-Test 48 Stunden lang verwendet werden) dazu führt, dass nach dem Test eine Infektion stattfinden kann oder Symptome auftreten können. Die Impfung ist der beste Schutz gegen COVID-19. Nur bei einem hohen Anteil der vollständig Geimpften und einer niedrigen Zahl von Neuinfizierten in der Bevölkerung können viele Menschen, nicht nur Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden.

Die getroffenen Maßnahmen sind auch angemessen. Sie betreffen überwiegend den Bereich der Freizeitgestaltung im weiteren Sinne (Besuch von gastronomischen Einrichtungen und Sportstätten, Kulturveranstaltungen u. ä.). Durch Ausnahmen ist sichergestellt, dass Personen, die nicht geimpft werden können oder dürfen, trotzdem am öffentlichen Leben teilnehmen können. Dadurch, dass Treffen in Privaträumen – wie auch sonstige Veranstaltungen – erst ab einer Anzahl von 25 Personen erfasst sind, ist sichergestellt, dass Treffen im Familienkreis oder mit einer gewissen Anzahl anderer Personen weiterhin möglich sind.

Es besteht zudem bereits seit mehreren Monaten für alle Personen über 12 Jahren die Möglichkeit, sich zeitnah – teils auch ohne Terminvereinbarung – niedrigschwellig und kostenfrei impfen zu lassen. Die Region Hannover schafft derzeit verstärkt weitere Impfangebote, die neben den bereits vorhandenen Möglichkeiten bei Haus- und Betriebsärzten stehen. Da die Einschränkung für bisher nicht geimpfte Personen also mit zumutbarem Aufwand für den Einzelnen vermieden werden kann, überwiegen die Interessen des Gesundheitsschutzes auch in dieser Hinsicht.

Das Ziel des Gesundheitsschutzes, vor allem eine Überlastung der Intensivstationen zu verhindern, die sich aktuell abzeichnet, rechtfertigt die angeordneten Maßnahmen. Die positiven Auswirkungen der 2 G-Regelung überwiegen die getroffenen Einschränkungen.

Zu Ziffer 3: (Weihnachtsmarkt)

Gerade Weihnachtsmärkte sind davon gekennzeichnet, dass Gruppen eng zusammenstehen, immer wieder in ihrer Zusammensetzung wechseln, sich von Stand zu Stand begeben und so dort mit anderen Gruppen unbekannter Personen in Kontakt treten. Insgesamt ist das Leitbild des Weihnachtsmarktes traditionell von großer Näher und Vertrautheit geprägt. Dies sind Merkmale, die aus einer rein epidemiologischen Sicht die Verbreitung des Corona-Virus begünstigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 Bezug genommen.

Zu Ziffer 4 (Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Testpflicht für dienstleistendes Personal):

Die Regelung entspricht den Vorgaben der Nds. Corona-VO bei Geltung der 2-G-Regelung.

Zu Ziffer 5: (Ausnahmen für Kinder und Personen, die nicht geimpft werden können)

Da derzeit für Kinder unter 12 Jahren noch kein Impfstoff zugelassen ist und Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sich erst seit relativ kurzer Zeit impfen lassen können, sind alle Kinder und Jugendlichen von der Nachweispflicht ausgenommen. Gleiches gilt – wie nach der Nds. Corona-VO – für Personen, die nicht geimpft werden können, weil medizinische Gründe dagegen sprechen oder weil sie an klinischen Studien teilnehmen.

Zu Ziffer 6: (Zeitraum

Die Region Hannover hat in Ziffer 6 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung wurde bis zum 10. Januar 2022 befristet, da angesichts der derzeit steigenden Infektionszahlen objektiv nicht absehbar ist, wann das Infektionsgeschehen in Zukunft so rückläufig sein wird, dass die Anordnungen aufgrund von sinkenden Werten der Indikatoren nach der Nds. Corona-VO nicht mehr verhältnismäßig sind.

Bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.

Durch die Befristung ist sichergestellt, dass die Maßnahmen dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 angepasst werden.

Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

NCN/cu