Ausgangsbeschränkung gilt ab Sonnabend, 24. April, 22 Uhr: Bei Inzidenz unter 150 ist Einkaufen nach Terminvereinbarung laut IfSG möglich

Symbolbild

Neustadt/Region Hannover – Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Bundesebene gilt ab Sonnabend, 24. April 2021, in der Region Hannover wieder eine Ausgangsbeschränkung. Das ergibt sich unmittelbar aus dem IfSG und den Inzidenzwerten des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Region Hannover.

Die Region Hannover hat am 23.04. in einer Allgemeinverfügung gemäß §§ 28 Abs. 1, 28b Abs. 1 und 3, 77 Abs. 6 S.3 IfSG die Feststellung getroffen, dass die Sieben-Tages-Inzidenz seit mindestens drei Tagen über dem Schwellenwert von 100 liegt. Diese Allgemeinverfügung ist am heutigen Freitag, 23. April 2021, veröffentlicht worden. Sie tritt am Sonnabend, 24. April, 6 Uhr morgens in Kraft.

Die Ausgangsbeschränkung gilt jeweils von 22 bis 5 Uhr. Aus dem IfSG ergibt sich auch, dass eine Ausgangsbeschränkung außer Kraft tritt, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt (§28 b Abs. 2 IfSG.)

Das Infektionsschutzgesetz eröffnet zudem jetzt die Möglichkeit, zusätzlich in Geschäften nach Terminvereinbarung einzukaufen (z.B. Schuhgeschäfte), solange der Inzidenzwert unter 150 liegt. Dafür gelten folgende Vorschriften:

  • Pro Kundin oder Kunde müssen 40 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • Die Terminbuchung umfasst einen fest begrenzten Zeitraum.
  • Kundinnen und Kunden müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Test nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Betreiberinnen und Betreiber eines Geschäfts müssen die Kontaktdaten und den Aufenthaltszeitraum der Kundinnen und Kunden erfassen.

Weitere Maßnahmen (teilweise bereits gültig)

  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Strikte Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen.

Diese Regelung gilt, sofern die Corona-Verordnung des Land Niedersachsen keine schärferen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorsieht. Eine Änderung der derzeit geltenden Corona-Verordnung wurde vom Land Niedersachsen angekündigt.

Alle aktuellen Corona-Maßnahmen und Änderungen des Landes Niedersachsen können Sie hier einsehen. Hier finden Sie alle Infos der Region Hannover.

NCN/ds